Betriebliche Altersvorsorge
Bis 2001 stand dem Arbeitgeber das alleinige Entscheidungsrecht darüber zu, ob er eine betriebliche Altersvorsorge einrichten will.
Seit dem 01.01.2002 ist dieser Grundsatz zumindest teilweise eingeschränkt worden, denn seither haben Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) per Entgeltumwandlung (§1a im Betriebsrentengesetz).
Durch die Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes BSRG am 1. Januar 2018 sollen neue Möglichkeiten und Anreize zum An- und Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge geschaffen werden.
Seit dem 1. Januar 2019 muss der Arbeitgeber insofern er durch die Entgeltumwandlung Einsparungen bei der Sozialversicherung hat, diese bis zu 15 % an den Versicherer zu Gunsten des Versicherten Arbeitnehmers steuerfrei weiterleiten. Betroffen hiervon sind Direktversicherungen, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für vor dem 1.Januar 2019 geschlossenen Verträge ist der Zuschuss ab 2022 zu zahlen.
Gleichzeitig wurde der steuerfreie Höchstbetrag von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung angehoben. Der sozialversicherungsfreie Beitrag von 4% bleibt weiterhin bestehen.
In den meisten Fällen besteht jetzt auch das Wahlrecht zwischen Pauschalbesteuerung und vollständiger Steuerbefreiung. Die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers entfällt.
- Jeder - ob als Angestellter oder Geschäftsführer einer GmbH - hat jetzt die Möglichkeit, von seinem Einkommen einen Teil in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen
- Durch diesen Vorgang sparen Sie Sozialversicherungsabgaben und Steuern
- Und im Gegensatz zur privaten Vorsorge erteilt hier der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen